Satzung des LÖWEN-CLUB e.V. - 14.05.2011

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen LÖWEN-CLUB e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bingen.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es,

1.    berufsständische Informationen auszutauschen und imagefördernd für die Unterhaltungsautomaten-Branche zu wirken.

2.    die Zusammenarbeit mit der NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH zu fördern.
Die Zusammenarbeit wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.

Der Verein ist konfessionsungebunden, überparteilich und unabhängig, sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

Der LÖWEN-CLUB e.V. respektiert die vorhandenen Verbände VDAI (Verband der Deutschen Automaten-Industrie e.V.), DAGV (Deutscher Automaten-Großhandels-Verband e.V.), BA ( Bundesverband Automatenunternehmer e.V.) und ihre Ziele und Aufgaben und verpflichtet sich, diese nicht zu tangieren. Der LÖWEN-CLUB e.V. verpflichtet sich, die branchenpolitische Arbeit den AMA (Arbeitsausschuß-Münzautomaten)-Verbänden zu überlassen.

§ 3 - Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die Satzung geregelt.

§ 4 - Gliederung des Vereins

Die Mitglieder unterteilen sich in

4.1    Ordentliche Mitglieder
4.2    Ehrenmitglieder
4.3    Junior-Mitglieder

§ 5 - Größe des Vereins

Der Verein kann bis zu dreihundert ordentliche Mitglieder haben. Das Präsidium kann eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist nicht beschränkt.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder Automatenkaufmann erlangen, dessen Firma Kunde bei der NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH ist und die vertraglich zwischen NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH und LÖWEN-Club e. V. vereinbarte Mindestumsatzgrenze im Vorjahr erreicht hat. LÖWEN-Neukunden, mit denen noch keine Umsatzerfahrung besteht, können testweise an den Veranstaltungen teilnehmen, erhalten aber die Clubmitgliedschaft auf Probe. Nach Ablauf einer Umsatzperiode wird über die ordentliche Clubmitgliedschaft entschieden. Ein Antragsteller muss durch mindestens zwei Mitglieder zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Dieses gilt auch für Gesellschafter oder Geschäftsführer oder Angestellte des Hauses NSM- LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH oder eines Unternehmens, welches mit der NSM- LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH konzernmäßig verbunden ist.

Töchter und Söhne von Mitgliedern können für die Dauer der Mitgliedschaft ihrer Eltern die „Junior-Mitgliedschaft“ erwerben, sofern sie im elterlichen Betrieb beschäftigt sind. Das Mindestalter für Junior-Mitglieder beträgt 18 Jahre, das Höchstalter 28 Jahre; mit Vollendung des 28. Lebensjahres wird die Juniormitgliedschaft automatisch in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt, es sei denn, das Junior-Mitglied kündigt seine Mitgliedschaft ordentlich bis spätestens 30.6. eines Jahres zum 31.12. eines Jahres. Die Junior-Mitgliedschaft endet außerdem nach Ausscheiden der Eltern aus dem LÖWEN-CLUB, bei Ausscheiden aus dem elterlichen Betrieb, bei Gründung eines eigenen Aufstellunternehmens und nach den Kriterien der §§ 8 und 9. Junior-Mitglieder sind voll stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft wird durch mehrheitlichen Beschluss des Präsidiums erworben.

§ 7 - Ehrenmitglieder

Personen, die sich in hervorragender Weise um die Förderung des Vereins und seiner Ziele verdient gemacht haben, können durch Präsidiumsbeschluss, der von der Jahreshauptversammlung gebilligt werden muss, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Beitragsleistung und der Aufnahmegebühr befreit.

§ 8 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.

b) Durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums.

c) Durch Tod.

d) Bei Nichterreichen des zwischen NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH und LÖWEN-Club e.V. vertraglich vereinbarten Mindestumsatzes von EUR 30.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren. Hierauf wird das Clubmitglied im ersten fraglichen Jahr durch schriftliche Information separat hingewiesen.

§ 9 - Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

9.1     Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
9.2     Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Vierteljahres, nicht nachkommt.
9.3     Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und kollegialer Zusammenarbeit verstößt.

Wirkung des Ausschlusses: Vom Tage der Zustellung des Vorstandsbeschlusses an bis zu seiner Rechtskraft ruhen alle Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Etwaige Funktionen im Verein können nicht mehr ausgeübt werden. Der Ausgeschlossene hat das etwaige in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen umgehend an den Vorstand zurück zu geben.

§ 10 - Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

10.1     Durch Ausübung ihres Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
10.2     Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
10.3     An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
10.4     Fachlichen Rat über den Vorstand des Vereins einzuholen.

§ 11 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

11.1     Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe zu befolgen.
11.2     Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
11.3     Die satzungsgemäßen Beiträge zu entrichten. Bei Überfälligkeit des Jahresbeitrages verliert das Mitglied das Anrecht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung insgesamt und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Clubmitglieder verpflichten sich durch ihr geschäftliches und persönliches Verhalten das Ansehen der Branche zu fördern und alles zu unterlassen, was zur Imageschädigung der Branche beitragen kann.

§ 12 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

12.1     Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung
12.2     Das Präsidium
12.3     Der Vorstand

Das Präsidium und der Vorstand arbeiten ehrenamtlich und ohne Vergütung.

§ 13 - Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern zustehenden Rechte der Wahl des Vorstandes, die Entlastung der Organe und der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einzuberufen. Zeitpunkt und Ort werden vom Vorstand festgelegt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer 6wöchigen Frist.

Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Er kann den Vorsitz fallweise an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Stimmenenthaltungen zählen bei Berechnung der Stimmenverhältnisse nicht mit.

Zu Beschlüssen über

a)     Satzungsänderungen
b)     Auflösung des Vereins

ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

a)     die Belange des Vereins es erfordern oder
b)     mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen.

Für Form und Frist der Einberufung gilt §13 der Satzung entsprechend.

Zustellung/Fristen

Soweit die Wirksamkeit einer Erklärung (Ausschluss, Einladung zu einer Sitzung oder zur Mitgliederversammlung usw.) vom rechtzeitigen Zugang abhängig ist, gilt die Zustellung an das Vereinsmitglied 3 Tage nach Aufgabe des Briefes zur Post als bewirkt.

§ 14 - Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung beschließt:

14.1.     Die Wahl des Vorstandes
14.2.     Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
14.3.     Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15 - Präsidium und Vorstand

Das Präsidium setzt sich zusammen aus:

Dem Präsidenten und dem Vorstand.
Der Präsident ist der von NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH bestellte Vertreter.

Der Vorstand des Vereins, im Sinne von § 26 BGB, setzt sich zusammen aus 4 Vorstandsmitgliedern und zwar:

15.1.     dem ersten Vorsitzenden
15.2.     zwei stellvertretenden Vorsitzenden
15.3.     einem Kassenwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten.

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in eigens dazu einberufenen Sitzungen. Die Frist zur Einladung beträgt 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet bei Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder teilen sich wie folgt auf:

1. Vorsitzender:      Seminar- und Reiseorganisation allg. Geschäftstätigkeiten
1. Stellvertreter:     Internet/Webseite des Clubs
2. Stellvertreter:     allgemeine, organisatorische Tätigkeiten
Kassenwart:            Prüfung der Buchhaltung

§ 16 - Rechte und Pflichten des Präsidiums und des Vorstandes

16.1.     Der Vorstand ist für die Führung aller Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie nicht im Folgenden einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
16.2.     Das Präsidium ist für die Erfüllung der gemäß §2, Abs. 2, in einem gesonderten Vertrag geregelten Zusammenarbeit zwischen der NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH und dem LÖWEN-CLUB verantwortlich.
16.3.     Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
16.4.     Der Präsident hat das Recht der Teilnahme an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 17 - Satzungsänderung und/oder Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins - die nur zur Jahreshauptversammlung oder einer anderen ordentlichen Mitgliederversammlung möglich ist - ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig, unter der Bedingung, dass mindestens 3⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, so hat der Vorstand die Möglichkeit, die Sitzung zu schließen und umgehend eine außerordentliche Sitzung am gleichen Tag einzuberufen, bei der die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt sind und mit einer 2/3-Mehrheit Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins beschließen können.

Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass alle Mitglieder bereits bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung oder einer anderen ordentlichen Mitgliederversammlung noch einmal auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden und es muss bereits auf der Einladung der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung und/oder Auflösung des Vereins bekannt gegeben werden.

§ 18 - Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieraus nicht zu.

Über die Verwendung von etwaigen Überschüssen beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand, wer das Vereinsvermögen erhält.

§ 19 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr beträgt EUR 1.000,00 (Eintausend Euro) und ist bei Annahme des Aufnahmeantrages fällig. Junior-Mitglieder und Gesellschafter oder Geschäftsführer oder Angestellte der NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH oder eines Unternehmens, welches mit NSM-LÖWEN ENTERTAINMENT GmbH konzernmäßig verbunden ist, zahlen keine Aufnahmegebühr.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 1.000,00 (Eintausend Euro) für ordentliche Mitglieder und EUR 750,00 (Siebenhundertfünfzig Euro) für Junior-Mitglieder. Dieser Mitgliedsbeitrag ermäßigt sich im Eintrittsjahr ab Beginn des zweiten Halbjahres auf die Hälfte.

Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres bzw. bei Eintritt fällig.

Die Gebühren und Beiträge verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

§ 20 - Kooperationsvereinbarungen

Firmenmitgliedschaften mit befreundeten Unternehmen sind prinzipiell möglich:

1) pauschale Förderung durch Mitgliedsfirma:        mindestens 5.000 € p. a.
2) max. 2 Personen als LÖWEN-CLUB-Mitglieder     je 1.000 € p. a.

§ 21 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.